In der Regel finden Sie entsprechende Vereinbarungen hierzu in der Teilungserklärung oder in der Beschlusssammlung. Wurde keine Vereinbarung ergänzend zum WEG getroffen, gilt das Kopfprinzip (§ 25 Abs, 2 WEG).
Bei einer Vereinbarung ist die Zustimmung aller grundbuchlich eingetragenen (also nicht nur anwesenden!) Eigentümer erforderlich.
Eine Teilungserklärung ist im Übrigen ebenfalls eine Vereinbarung (=Vertragswerk).
Ein erfolgreicher Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit des jeweiligen Abstimmprinzips (s. Abstimmprinzip).
„Was zu vereinbaren ist, kann nicht beschlossen werden, solange nicht vereinbart ist, dass es auch beschlossen werden darf.“ BGH am 20. September 2000 (sog. Jahrhundertentscheidung, BGH, Beschl. v. 20.9.2000, V ZB 58/99)
Am besten fragen Sie hierzu den Verwalter Ihres Vertrauens.
Ein rechtswidriger Beschluss kann “in Bestandskraft erwachsen”, d. h., dass dieser nach einer einmonatigen Anfechtungsfrist ohne erfolgter Klage für rechtsgültig zu erklären ist
(z. B. die Genehmigung einer Jahresabrechnung mit einem falschen Verteilerschlüssel).
Ein nichtiger Beschluss kann nie Rechtsgültigkeit erfahren (z. B. wird etwas beschlossen was vereinbart werden muss, beispielsweise ein neues Abstimmprinzip)
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