Der Gesetzgeber schreibt Ihnen nicht vor einen Verwalter bestellen zu müssen, aber jeder Eigentümer hat die Möglichkeit, eine ordnungsgemäße Verwaltung zu verlangen.
Viel wichtiger ist die Frage: Habe ich oder haben wir als Gemeinschaft die Zeit, die Ortsnähe, das Netzwerk und die Muße uns mit den Verwaltungstätigkeiten zu beschäftigen? Wie sollen die Aufgaben verteilt werden? Wer haftet für eventuelle Schäden? Wenn Sie diese Fragen nicht eindeutig beantworten können, sollten Sie sich für die Bestellung eines Verwalters entscheiden.
Ihre Hausverwaltung vor Ort besitzt ein großes Netzwerk an Dienstleistern und Handwerkern, sie kennt die örtlichen Besonderheiten und kann auch kurzfristig agieren. Eine Immobilie selbst zu verwalten ist zeitintensiv und bedarf ohne entsprechende Ausbildung intensiver Recherchen und birgt ein Haftungsrisiko für Sie als Eigentümer. Es gilt Fallstricke zu vermeiden, die Ihnen als Eigentümer eventuell nicht bekannt sind. Mit einer professionellen Hausverwaltung sind Sie abgesichert, sie besitzen einen festen Ansprechpartner und können sich einfach nur an Ihrer Immobilie erfreuen.
Dies ist abhängig vom Zustand der Liegenschaft, den geplanten oder zu erwartenden baulichen Maßnahmen, der Größe der Liegenschaft und möglichen Besonderheiten / Wünschen der Gemeinschaft. Üblicherweise erfolgt vor der Abgabe eines Angebotes ein persönliches Gespräch und eine Ortsbegehung.
Man unterscheidet hierbei zwischen einer “Bestellung” und einem “Vertrag”.
Um einen Verwalter zu “bestellen” muss die Eigentümergemeinschaft einen Beschluss fassen. Darüber hinaus ist es ratsam, einen schriftlichen Verwaltervertrag abzuschließen,
aus welchem alle Rechte und Pflichten, in Ergänzung zum WEG und/oder der Teilungserklärung, geregelt werden.
Nicht einfach, aber Sie können. Wie auch die Inanspruchnahme eines Verwalters der Bestellung bedarf, bedarf der Verwalterwechsel der Abbestellung des alten Verwalters. Hierfür ist ein Mehrheitsbeschluss ausreichend. Sollte eine Präsenzversammlung nicht möglich oder gewünscht sein, ist eine Abstellung auch über die Beschlussfassung mittels eines Umlaufverfahrens (= alle müssen zustimmen) möglich.
Darüber hinaus ist die Kündigung des bestehenden Vertrages erforderlich.
Die Vertrag orientiert sich an der aktuellen Rechtssprechung, sprich: Hier werden die Rechten und Pflichten der Gemeinschaft und des Verwalters festgehalten, verdeutlicht und benannt.
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